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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Dittel Messtechnik GmbH
(Ausgabe Januar 2017)
1. Allgemeines
1.1. Für alle Einkaufsbestellungen der Dittel Messtechnik GmbH (nachstehend auch „Käufer“ oder „wir“ bzw. „uns“ genannt) und damit in Verbindung stehenden Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen; sie gelten nur, wenn der Verkäufer (nachfolgend auch „Lieferant“ genannt) ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung vom Verkäufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos annehmen.
1.3. Werden weitere Vereinbarungen schriftlich getroffen, gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.4. Diese Einkaufsbedingungen sind bis auf Widerruf bzw. Änderung durch die Dittel Messtechnik GmbH für alle bis dahin platzierten Bestellungen gültig und können jederzeit unter http://www.dittel.com abgerufen oder beim Käufer angefordert werden.
2. Anfrage und Angebot
2.1. Jede Anfrage ist unverbindlich. Eine Anfrage kann auch mündlich erfolgen.
2.2. Der Käufer lehnt jede Verantwortung für Fehler ab, die sich aufgrund nicht schriftlicher Absprachen ergeben können. Die Kostenfolge für die unrichtige Ausführung trägt in jedem Fall der Lieferant.
2.3. Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen. Bei Handelsteilen sind auch der Hersteller und die Herstellerangaben mit anzugeben. Für jeden Artikel ist die Menge, unsere Artikelnummer und –bezeichnung bzw. Spezifikation, der Preis pro Preiseinheit, Mengeneinheit, gängige Mengenstaffeln, Lieferzeiten und gewährte Rabatte anzugeben.
2.4. Aus dem Angebot haben die Adressdaten, Liefer-, Versand- und Zahlungsbedingungen hervorzugehen.
2.5. Soweit vorhanden, sind Datenblätter und bei Gefahrstoffen die Sicherheitsdatenblätter mitzusenden.
3. Bestellungen
3.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe, sowie ihre Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
3.2. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 1 Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
3.3. Dem Käufer ist innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zuzustellen mit deren Angaben die bestellte Ware eindeutig identifizierbar ist. Das Ausbleiben der Auftragsbestätigung gilt ebenfalls als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen.
4. Rahmen- und Abrufverträge
Ergänzend können im Einzelfall Rahmen- und/oder Abrufverträge vereinbart werden. Zu diesen Rahmen- und/oder Abrufvereinbarungen gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
5. Lieferschein
5.1. Über jede Lieferung, auch Teillieferung – soweit diese vereinbart wurde - ist ein ausführlicher (leserlicher) Lieferschein unter Angabe der Lieferscheinnummer, Datum, unserer Bestellnummer, unserer Artikelnummer, unseres Artikeltextes und der genauen Menge der Lieferung beizulegen.
5.2. Bei einer Teillieferung ist die noch offene Restmenge auf dem Lieferschein auszuweisen.
5.3. Wird die Lieferung ohne oder mit mangelhaft ausgeführtem Lieferschein angeliefert und ist damit die angelieferte Ware unserer Bestellung nicht sicher zuordenbar bzw. ist der Aufwand dafür unzumutbar oder gar unmöglich, behalten wir uns vor, die Ware unter Wahrung des Erfüllungsanspruchs - für uns kostenfrei - zurückzusenden.
6. Preise
Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, frei Haus (sh. auch Punkt 8.2.) einschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Verpackung wird auf entsprechendes Anfordern von uns vom Lieferanten zurückgenommen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Verkäufer. Es gelten immer die vereinbarten Preise pro Bestelleinheit als Festpreise. Nachberechnungen sind nicht erlaubt bzw. gehen zu Lasten des Lieferanten.
7. Lieferung
7.1. Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum, das als Fixtermin gilt, am Bestimmungsort fällig. Eine drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei die Mitteilung die Verspätung nicht heilt und wir uns alle Rechte aus der verspäteten Lieferung wie z. B. Schadenersatz vorbehalten.
7.2. Mehr- oder Minderlieferung sind nicht erwünscht und nur nach Vereinbarung gestattet.
7.3. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Wird die Ware vorzeitig geliefert, behalten wir uns vor, die Ware nicht anzunehmen und unter Wahrung des Erfüllungsanspruchs unfrei zurückzusenden.
7.4 Bei Werkverträgen gilt die Abnahme des Käufers (Werkauftraggebers) gegenüber dem Verkäufer (Werkauftragnehmer) als Liefertermin.
7.5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
8. Versand- und Liefervorschriften
8.1. Es ist immer die kostengünstigste Versandart zu wählen. Mehrauslagen für nicht gewünschte Teillieferungen oder für Express- und Eilgut infolge von Lieferverzögerungen werden vom Käufer nur dann übernommen, wenn sie auch vom Käufer verursacht wurden.
8.2. Die Warenlieferung haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit Liefer- und Gefahrenübergangsbedingung DAP (Incoterms 2010) Landsberg zu erfolgen.
8.3. Die Ware muss sachgemäß verpackt sein. Alle zu liefernden Teile oder Geräte sind ausreichend gegen jegliche Art von mechanischen Beschädigungen, Korrosion, Feuchtigkeit, elektromagnetische Beschädigungen zu schützen. Wir erwarten weiterhin: keine geklammerte Verpackung, ein vernünftiges Verhältnis der Verpackung zum Füllmaterial, sauberes, einheitliches und recyclefähiges Füllmaterial. Die Ware ist über eine Beschriftung klar und leserlich zu kennzeichnen und muss zu unserer Artikelnummer zuordenbar sein.
8.4. Verpackungen, Europaletten, Gitterboxen oder ähnliches werden vom Lieferanten auf erstes Anfordern auf dessen Kosten zurückgenommen. Holt der Lieferant seine Verpackungen nicht unverzüglich ab, behalten wir uns vor, die Verpackungen unfrei zurück zu senden.
8.5. Anlieferungen können nur von Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie am Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr erfolgen. Kosten, die aus der Nichtbeachtung der Warenannahmezeiten entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
9. Zahlung
9.1. Mangels abweichender Vereinbarungen oder günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Lieferanten, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach Lieferung oder Leistung und Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, verlängern entsprechend die Zahlungsfristen.
9.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
9.3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesendet bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank des Käufers in Auftrag gegeben wurde. Zahlungsregulierungen über Wechsel oder Nachnahme lehnen wir ohne vorherige Zustimmung ab.
10. Mängelhaftung
10.1. Der Lieferant hat dem Käufer das Eigentum am Vertragsgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat weiterhin dafür einzustehen, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
10.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder Nachlieferung (Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache) zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz behalten wir uns ausdrücklich vor.
10.3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
10.4. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, im Falle von Werkverträgen 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahmetermin. Entsprechendes gilt bei Mängelbeseitigungen und Nachlieferung mangelfreier Sachen.
10.5. Mängelhaftungsansprüche sind vom Vorliegen eines Mangels bereits bei der Übergabe unabhängig. Es genügt vielmehr, dass der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt.
10.6. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder aus Garantien zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
11. Produkthaftung – Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
11.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
11.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
12. Ausführen von Arbeiten und Dienstleistungen
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, haben sich auch bei wiederholenden Routinearbeiten an der Zentrale anzumelden. Ohne autorisierte Unterschrift von uns als Auftraggeber auf Lieferschein, Regiezettel oder Abnahmeprotokoll kann keine Gewähr für eine akzeptierte Rechnungsstellung gegeben werden. Die Haftung des Käufers für Unfälle, die diesen Personen auf dem Gelände des Käufers zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht vom Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Des Weiteren unterwirft sich der Verkäufer den von uns erlassenen Bedingungen der „Betriebsordnung für Fremdfirmen“ sowie des „Sicherheits-Checks“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
13. Schutzrechte
13.1. Für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, haftet der Lieferant.
13.2. Er stellt uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
13.3. Sobald Verletzungsrisiken und/oder angebliche und/oder tatsächliche Verletzungsfälle bekannt werden, unterrichten sich die Vertragspartner gegenseitig, um entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
13.4. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen sowie lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
13.5. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
14. Verwendung und Überlassung von Fertigungsmitteln und Unterlagen
14.1. Muster, Modelle, Zeichnungen, Werkzeuge, sonstige Fertigungsmittel, Stücklisten und ebenso vertrauliche Angaben, die vom Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht vom Lieferanten für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
14.2. Alles was wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleibt in unserem Eigentum. Das betrifft sowohl das Eigentum an den Sachen wie auch das geistige Eigentum in Form von Schutzrechten und/oder Know-how. Eine Übertragung von Rechten an den Verkäufer ist damit nicht verbunden. Der Lieferant darf diese nur und ausschließlich im einzelvertraglich geregelten Umfang mit uns verwenden. Dem Lieferant obliegt die Sorgfaltspflicht gegen Feuer, Beschädigung, Einbruch und Diebstahl.
14.3. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung von Werkzeugen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum bzw. Schutzrecht erwerben. Sollte der Lieferant ein nicht übertragbares Recht erwerben, so erhalten wir vom Lieferanten ein ausschließliches, unentgeltliches, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht.
15. Geheimhaltungsabkommen
15.1. Sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, können ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen separate und ausführliche Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen werden. Zu diesen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitserklärungen gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
15.2. Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung mit unserer Geschäftsverbindung werben.
16. Qualitätsanforderungen
16.1. Zur Unterhaltung langfristiger Geschäftsbeziehungen ist vom Lieferanten ein zertifiziertes Qualitätsmanagement (z. B. DIN/EN/ISO 9001) und Umweltmanagement (z. B. DIN/EN/ISO 14001) vorzuweisen bzw. bei Nichtvorlage anzustreben.
16.2. Sollten sich innerhalb der Vertragslaufzeit schwerwiegende Qualitätsprobleme ergeben, die trotz wiederholter Reklamation, Mängelrüge oder Verhandlungen nicht abgestellt werden, so behalten wir uns nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung vor, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche behalten wir uns ebenso vor.
16.3. Sind externe Qualitätsprüfungen oder Audits vom LBA (Luftfahrt-Bundesamt), KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) oder dem BWB (Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) auch bei unseren Lieferanten erwünscht, sind diese nach gegenseitiger Absprache mit den Behörden zu genehmigen. Der Verkäufer schuldet auch die Qualitätsanforderungen, die von diesen Stellen ausgehen, sodass die Nichteinhaltung derselben eine Leistungsstörung darstellt.
17. Langzeiterklärung
Soweit möglich fordern wir für jeden gelieferten Artikel eine Langzeit-Lieferantenerklärung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 -UZK-IA, mindestens aber die korrekte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland ein.
18. Beistellung
Sofern wir Baugruppen und/oder Komponenten dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1. Erfüllungsort für den Lieferanten und Käufer ist Landsberg am Lech, Deutschland. Der Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.
19.2. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
19.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen bzw. dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.