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Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Stand November 2008)
1. Geltung
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
1.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbedingungen der Parteien.
2. Angebot, Annahme
2.1. Der Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.2. Sofern die Bestellung ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 Bürgerliches Gesetzbuch darstellt, ist der Lieferer berechtigt, das Angebot mit einer Frist von 10 Tagen anzunehmen.
2.3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in Auftragsbestätigung, Prüfprotokoll oder in technischen Handbüchern ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.4. Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
3. Ausfuhrgenehmigung, Einfuhrgenehmigung
3.1. Der Lieferer verpflichtet sich zur Lieferung nur vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Ausfuhrgenehmigung. Der Lieferer wird alle zumutbare Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu beschaffen. Eine Garantie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erteilt der Lieferer nicht.
3.2. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Besteller.
4. Muster, Unterlagen
4.1. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4.2. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
5. Preise, Zahlung
5.1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Lieferer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
5.2. Berücksichtigt der Lieferer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
5.3. Sämtliche Zahlungen für die Lieferung von Geräten sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2% Skonto.
5.4. Reparaturen und andere Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5.5. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
5.6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen ist der Lieferer in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Besteller Vorauszahlung leistet.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller überdies nur auf Grund von Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis geltend machen.
7. Lieferung
7.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
7.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
7.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
7.4. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
7.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lieferer herbeigeführt worden sind.
7.6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Über die vorstehend geregelte Verzugsentschädigung hinaus ist der Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die dem Besteller aus einer Lieferverzögerung des Lieferers entstehen. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 12.2. dieser Bedingungen.
7.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
8.Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
8.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
9.Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
9.2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt.
9.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
9.4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
9.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört. Der Besteller verwahrt des Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an den Lieferer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10. Rücktrittsrecht
10.1. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
10.2. Der Lieferer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird
11. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich Abschnitt 12 Gewähr wie folgt:
Sachmängel
11.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Erhalt zu untersuchen und etwa entdeckte Mängel dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und damit mangelfrei. Im Fall versteckter Mängel beginnt die Rügefrist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller von dem Mangel Kenntnis erlangt.
11.2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
11.3.Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlange.
11.4.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
11.5.Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 12.2. dieser Bedingungen.
11.6.Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
11.7.Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
11.8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
11.9. Die in Abschnitt 11.8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 12.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
11.10. Die in Abschnitt 11.8. genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn
- a)der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- b)der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 11.8. ermöglicht,
- c)dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- d)der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- e)die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
12. Haftung
12.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 11 und 12.2. entsprechend.
12.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- a)bei Vorsatz,
- b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d)bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- e)bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
13. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 12.2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen.
14. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
15. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollten Regelungen dieses Vertrages ungültig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt auch, soweit die Bestimmungen dieses Vertrages gegen im Vertragsgebiet anwendbare unabdingbare nationale Rechtsvorschriften verstoßen sollten.
16.2. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung dieses Vertrages ist dann durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag lückenhaft sein sollte.
17. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Landsberg am Lech.
17.2. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Soweit das vorgenannte Übereinkommen keine Regelung enthält, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Unberührt bleibt ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.